vorheriges Dokument
nächstes Dokument

GerichtsgebBefreiung bei Gewährung von Verfahrenshilfe

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/237 Heft 11 v. 1.6.2005

§ 9 GGG

§ 63 ZPO

Die GerichtsgebFreiheit gem § 9 GGG hängt von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. § 9 Abs 1 GGG stellt auf die bewilligte, nicht aber auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt gem § 9 Abs 1 Satz 1 GGG die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag stellt auch keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgeb dar. Vielmehr ist es der Partei in einem Falle, in dem das Gericht mit seiner Entscheidung hins der Verfahrenshilfe säumig ist, anheim gestellt, eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag im Wege eines Fristsetzungsantrages nach § 91 GOG herbeizuführen. Außerdem hat eine Bewilligung der Verfahrenshilfe auch nach Erlassung des Zahlungsauftrages zu einer Rückzahlung der Geb nach § 30 GGG zu führen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte