§ 9 GGG
§ 63 ZPO
Die GerichtsgebFreiheit gem § 9 GGG hängt von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. § 9 Abs 1 GGG stellt auf die bewilligte, nicht aber auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt gem § 9 Abs 1 Satz 1 GGG die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag stellt auch keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgeb dar. Vielmehr ist es der Partei in einem Falle, in dem das Gericht mit seiner Entscheidung hins der Verfahrenshilfe säumig ist, anheim gestellt, eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag im Wege eines Fristsetzungsantrages nach § 91 GOG herbeizuführen. Außerdem hat eine Bewilligung der Verfahrenshilfe auch nach Erlassung des Zahlungsauftrages zu einer Rückzahlung der Geb nach § 30 GGG zu führen.