§ 1 Stmk Landes-LustbarkeitsAbgG
§ 93 Abs 1 Stmk LAO
Auch wenn Spielapparate eines Automatenverleihers bereits länger in Verwendung gestanden haben mögen oder der Verleiher über deren jeweiligen Standort Aufzeichnungen oder andere Unterlagen nicht vorlegen kann, hat die Beh zu beweisen, dass Spielapparate lustbarkeitsabgabenpflichtig aufgestellt gewesen sind. Es ist nicht die Aufgabe des Verleihers, die Mutmaßungen der Beh schlüssig zu entkräften.