§ 33 Abs 1 FinStrG
§ 82 Abs 2 FinStrG
Hat ein Gastwirt über einen Zeitraum von sechs Jahren laufend von einer Brauerei Getränke bezogen, für welche er sich Lieferscheine bzw Rechnungen, die auf diverse Letztverbraucher lauteten, ausstellen ließ, und haben diese Getränke in das für die Gastwirtschaft geführte Rechenwerk keinen Eingang gefunden, kann der Beh nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Verdacht auf vorsätzliches Handeln ausgegangen ist. Zeigt ein StPfl in keiner Weise konkret auf, welche Rechtsfragen betreffend die steuerliche Behandlung von Ein- und Verkäufen von Getränken im Rahmen von Gastronomiebetrieben strittig gewesen wären und behauptet er auch in keiner Weise, dass die geschilderte langjährige Praxis ohne sein Mitwirken von anderen Personen vorgenommen worden wäre, ist in diesem Fall die Einleitung eines FinStrVerfahrens gerechtfertigt.