§ 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972
§ 12 Abs 1 UStG 1972
Der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 ist nicht entsprochen, wenn der Lieferant mit einem „Scheinnamen“ bezeichnet wird, der nicht eine in den beteiligten Verkehrskreisen gebräuchliche und bekannte Benennung des Lieferanten ist, sodass die Beh erst durch ein eigenständiges Ermittlungsverfahren die Identität des Lieferanten eruieren könnte. Die Best des § 11 UStG 1972 betreffend die Rechnungslegung dient im Wesentlichen dazu, der Finanzverwaltung die Überprüfung der USt-Vorgänge zu erleichtern. Würde dieser Vorschrift auch durch die Anführung von „Scheinnamen“ entsprochen, erwiese sie sich als überflüssig.