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Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/212 Heft 10 v. 15.5.2005

§ 26 Abs 5 lit a UStG 1994

§ 211 BAO

Das Wort „folgt“ in § 26 Abs 5 lit a UStG 1994, der die Fälligkeit der EUSt mit dem 15. des Kalendermonates, der dem Tag der Verbuchung auf dem AbgKto folgt, festlegt, kann sich unter Berücksichtigung einer nach der Wortinterpretation zwei Möglichkeiten offen lassenden Best nur auf den „Kalendermonat“ beziehen, sodass eine Verbuchung am AbgKto in einem Monat zu einer Fälligkeit am 15. des Folgemonats führt. Damit ist ein Zeitraum zwischen Verbuchung am AbgKto und der Fälligkeit von eineinhalb bis einem halben Monat gegeben. Diese Zeitspanne bewegt sich innerhalb der sonst normierten Fälligkeitsfristen.

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