§ 48 BAO
Art 19 Abs 2 DBA-Japan
1. Eine Entlastungsmaßnahmen rechtfertigende „echte Doppelbesteuerung“ liegt nicht vor, wenn japanischen Einkünften in den Jahren ihrer steuerlichen Erfassung in Österreich jeweils höhere Verluste aus österr Steuerquellen gegenüberstanden, sodass eine österr Steuer nicht zur Vorschreibung gelangte, eine Doppelbesteuerung der japanischen Einkünfte somit bereits aufgrund der innerstaatlichen Gewinnermittlungsvorschriften nicht eintrat und somit die in Art 19 Abs 2 DBA-Japan zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vorgesehene Anrechnung der japanischen Steuer auf die österr Steuer für diese Einkünfte zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nicht erforderlich war.