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Erhöhte Vergnügungsteuer für das „Halten“ von mehr als acht spielbereiten Pokerspielapparaten, schlüssige Beweislage

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/270 Heft 9 v. 1.5.2004

§ 18 Tir VGSG

§ 20 Tir VGSG

Werden in einem - wenn auch nur sporadisch für den Spielbetrieb mit zehn Pokerspielapparaten geöffneten - Spiellokal zehn Spielapparate von Erhebungsbeamten der BPD beschlagnahmt, kann davon ausgegangen werden, dass diese zehn somit der erhöhten Vergnügungsteuer unterliegenden Spielapparate auch betriebsbereit gehalten worden sind, sofern nicht die Anzahl der konkret spielbereiten (nicht defekten) Spielapparate benannt werden kann.

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