§ 82 Abs 1 Tir LAO
Werden Kanalanschlussgebühren einer Baurechtsgemeinschaft durch B bloß an einen namentlich genannten Adressaten und die „Mitberechtigten“ vorgeschrieben, bleibt der B für die „Mitberechtigten“ unverbindlich und ist eine dagegen erhobene Beschwerde zurückzuweisen.