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Unwirksame Vorschreibung von Kanalanschlussgebühren an Baurechtsgemeinschaft an namentlich genannten Adressaten und „Mitberechtigte“

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/268 Heft 9 v. 1.5.2004

§ 82 Abs 1 Tir LAO

Werden Kanalanschlussgebühren einer Baurechtsgemeinschaft durch B bloß an einen namentlich genannten Adressaten und die „Mitberechtigten“ vorgeschrieben, bleibt der B für die „Mitberechtigten“ unverbindlich und ist eine dagegen erhobene Beschwerde zurückzuweisen.

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