§ 3 Abs 3 Stmk JagdAbgG
Den Eigenjagdberechtigten kommt vor der Erlassung der V, mit welcher der Jagdwertsatz der Eigenjagd normiert wird, kein Parteiengehör oder ein Recht zur Stellungnahme zu.
§ 3 Abs 3 Stmk JagdAbgG
Den Eigenjagdberechtigten kommt vor der Erlassung der V, mit welcher der Jagdwertsatz der Eigenjagd normiert wird, kein Parteiengehör oder ein Recht zur Stellungnahme zu.