§ 93 Abs 4 ZollG
§ 167 Abs 2 BAO
Reiste eine Prostituierte, die in der Schweiz in sog Massagesalons tätig war, an zahlreichen Tagen zwischen Mitternacht und drei Uhr Früh nach Österreich ein, um ein von ihr allein bewohntes grenznahes Wohnhaus aufzusuchen, konnte vom Vorliegen eines den formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehr hins eines Kfz mit Schweizer Zulassung ausschließenden (gewöhnlichen) Wohnsitzes im Inland ausgegangen werden.