§ 240 Abs 3 BAO
§ 3 Abs 1 Z 10 und Abs 3 EStG 1988
Daraus, dass nach dem Gesetzestext des § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idF vor dem AbgÄG 2001 für Jahre, in denen einem AN Auslandseinkünfte aus begünstigter Tätigkeit zugeflossen sind, die Durchführung eines Jahresausgleiches ausgeschlossen war, kann nicht geschlossen werden, dass auch die Durchführung einer (AN-)Veranlagung ausgeschlossen gewesen wäre. Dem Arbeitgeber beim LSt-Abzug von Bezügen aus begünstigter Auslandstätigkeit unterlaufene Unrichtigkeiten können daher nicht im Zuge eines Rückzahlungsantrages nach § 240 Abs 3 BAO richtig gestellt werden.