§ 239 BAO
§ 311 BAO
Ein Antrag auf Rückzahlung von GetrSt für den Fall, „dass die GetrSt als EU-widrig erkannt wird“, ist als bedingter und daher unzulässiger „Rechtsbehelf“ zurückzuweisen und nicht abzuweisen. Dass sich der AbgPfl bei der gewählten Formulierung an eine Empfehlung seiner Interessenvertretung gehalten hat, ist dabei nicht von Bedeutung.