§ 9 BAO
§ 80 ff BAO
Weist ein Gf nicht nach, dass er im Falle des Fehlens ausreichender liquider Mittel die AbgSchulden zumindest im aliquoten Ausmaß bedient hat, und war ihm dies infolge des Abschlusses eines Mantelzessionsvertrages mit einer Bank auch gar nicht möglich, haftet er für die AbgSchulden der von ihm vertretenen Ges.