§ 9 Abs 2 GEG
§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG
Individuelle Gründe, die die Eintreibung von Gerichtsgeb als „besondere Härte“ erschienen lassen, liegen dann vor, wenn durch die Eintreibung der gesetzmäßig festgestellten Gerichtsgeb der notwendige Unterhalt gefährdet wäre. Zur Beurteilung dieser Frage muss zunächst festgestellt werden, wann die Gerichtsgeb-Pflicht entstanden ist und in welcher Weise und zu welchen Zeitpunkten sie gegenüber dem AbgPfl geltend gemacht wurde.