und der für die Umschuldung erforderlichen Zustimmung eines Dritten und Unterbleiben der Zustimmung
§ 33 TP 8 Abs 1 TP 19 Abs 5 GebG
Auch wenn ein Darlehensvertrag, der durch Annahme eines für Zwecke der Umschuldung gestellten Darlehensantrages durch die Bank für den Fall der Nichtzustimmung zu diesem Vertrag durch einen Dritten als aufgelöst gelten und rückabgewickelt werden soll, kann hier nicht von einem bloßen Darlehensvorvertrag oder Darlehensversprechen für den Fall der Zustimmung des Dritten gesprochen werden, sondern handelt es sich auch dann bereits um einen abgeschlossenen, selbstständig gebührenpflichtigen Darlehensvertrag, wenn die Darlehensvaluta nicht zugezählt und die Zustimmung zur Umschuldung durch den Dritten nicht erteilt worden ist.