§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
Wird in einem Übergabevertrag einer Person eine Liegenschaft gegen Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechtes und Erbringung von Pflegeleistungen übergeben, kann aus dem Sachverhalt und dem offenbaren Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung das Vorliegen einer gemischten Schenkung erschlossen werden.