§ 67 Abs 6 EStG 1988
Wird mit einem AN, der seine fristlose Entlassung akzeptiert hat, im Anschluss daran einvernehmlich ein neues Dienstverhältnis vereinbart, kann eine unter Verzicht des AN auf Abfertigung freiwillig ausbezahlte Urlaubsentschädigung nicht als sonstiger Bezug aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses behandelt werden.