§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 2 KommStG
Auch wenn ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gf an keinerlei Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden ist, keinen Weisungen unterliegt und für insgesamt fünf Ges als Gf tätig wird und dabei persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Ges haftet, besteht für ihn kein für die Beurteilung der KommSt-Pflicht seiner Bezüge relevantes Unternehmerrisiko.