§ 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988
§ 34 Abs 1 EStG 1988
Werden Aufwendungen für die komplette Sanierung eines Badezimmers und des WC entsprechend einem gestellten Eventualantrag im Rahmen des Höchstbetrages als Sonderausgaben abgezogen, kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung schon von vornherein nicht in Frage. Die komplette Sanierung eines Badezimmers nach einer Nutzungsdauer von rd 30 Jahren ist auch nicht außergewöhnlich. Aus einem undichten WC-Abfluss kann auch nicht auf den baldigen Eintritt eines Naturereignisses, das idR verheerende Folgen nach sich zieht und als schweres Unglück angesehen wird (Katastrophe), geschlossen werden; andererseits führen auch Aufwendungen zur künftigen Abwehr eines möglichen Katastrophenschadens zu keiner außergewöhnlichen Belastung.