§ 10 Abs 5 EStG 1988
Auch wenn die bei einem Hotelbetriebserwerb vom Vorbesitzer übernommene, gebrauchsfähige Hoteleinrichtung vom Betrieberwerber zusätzlicher Investitionen bedarf um eine Betriebsfortführung zu ermöglichen, kann hierfür kein IFB geltend gemacht werden.