§ 4 Abs 2 EStG 1988
Eine unzutreffende - wenn auch durch Teile der Fachliteratur und Verwaltungspraxis gestützte - Rechtsansicht des AbgPfl steht einer Berichtigung der in Verkennung der Rechtslage erstellten (Steuer-)Bilanz nicht entgegen.
§ 4 Abs 2 EStG 1988
Eine unzutreffende - wenn auch durch Teile der Fachliteratur und Verwaltungspraxis gestützte - Rechtsansicht des AbgPfl steht einer Berichtigung der in Verkennung der Rechtslage erstellten (Steuer-)Bilanz nicht entgegen.