§ 33 Abs 1 und 3 lit a FinStrG
§ 21 UStG 1994
Betreibt ein vorgeblich gemeinnütziger Verein mit dem deklarierten Vereinszweck der Unterstützung behinderter Menschen einen Telefonmehrwertdienst (Sexhotline) unter Rechnungslegung mit ausgewiesener USt, ohne USt-Voranmeldungen zu den gesetzlichen Terminen einzureichen, kann dieser der Bestrafung wegen vorsätzlicher AbgHinterziehung nicht damit entgegentreten, dass ein sich als Parteienvertreter ausgebender „Pfuscher“, welcher zunächst anstandslos von der Finanzverwaltung als Vertreter akzeptiert worden sei, diese Anmeldungen unterlassen habe, wenn mangels geordneter Unterlagen die Abgabe von USt-Voranmeldungen erst später möglich wurde. Es gehört zum Grundwissen, dass ausgewiesene USt auch abzuführen ist.