§ 20 BAO
§ 303 Abs 4 BAO
Ein ggf bei der Ermessensübung zu Gunsten der Aufrechterhaltung der Rechtskraft eines B zu berücksichtigendes Missverhältnis zwischen der Bedeutung des Wiederaufnahmegrundes und der voraussictlichen Wirkung der Wiederaufnahme liegt vor, wenn der Wiederaufnahmegrund und seine steuerlichen Auswirkungen zur Gesamtnachforderung außer jedem Verhältnis stehen. Von einem derartigen Missverhältnis kann nicht gesprochen werden, wenn es sich bei den durch die neuen SachB gezogenen steuerlichen Konsequenzen ausschließlich um die Auswirkungen der Aufdeckung jener Umstände handelte, welche als Wiederaufnahmegründe herangezogen wurden.