§ 1a Z 7 Nö KanalG 1977
§ 5 Nö KanalG 1977
Die begünstigende Sonderregelung für die Bemessung der Kanalbenützungsgeb in NÖ durch Nichteinbeziehung von Gebäudeteilen in die Berechnungsfläche setzt die räumliche Trennung und eine bestimmte Nutzung (Garage, Lager- oder Ausstellungsraum oder land- und forstwirtschaftliche Nutzung) des gesamten Gebäudeteiles (Traktes) voraus. Bei einer Mischnutzung des Gebäudeteiles mit nicht begünstigten Zwecken sind die gesamten Flächen des Gebäudeteiles, verfassungsrechtlich unbedenklich, in die Berechnungsfläche einzubeziehen.