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Berechnungsfläche für Kanalbenützungsgeb bei teilweise als Lager benutzten „Gebäudeteilen“

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/183 Heft 7 v. 1.4.2004

§ 1a Z 7 Nö KanalG 1977

§ 5 Nö KanalG 1977

Die begünstigende Sonderregelung für die Bemessung der Kanalbenützungsgeb in NÖ durch Nichteinbeziehung von Gebäudeteilen in die Berechnungsfläche setzt die räumliche Trennung und eine bestimmte Nutzung (Garage, Lager- oder Ausstellungsraum oder land- und forstwirtschaftliche Nutzung) des gesamten Gebäudeteiles (Traktes) voraus. Bei einer Mischnutzung des Gebäudeteiles mit nicht begünstigten Zwecken sind die gesamten Flächen des Gebäudeteiles, verfassungsrechtlich unbedenklich, in die Berechnungsfläche einzubeziehen.

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