§ 14 Abs 7 Nö BauO 1976
§ 38 Abs 3 und 8 Nö BauO 1996
Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist in NÖ grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig, sodass keine Zug-um-Zug-Verpflichtung der Gemeinde zur Vornahme von Aufschließungsarbeiten gegen die Entrichtung von Aufschließungsbeiträgen besteht. Hat ein Grundeigentümer bei eigener Vornahme von Aufschließungsarbeiten nicht das Einvernehmen mit der Gemeinde gesucht, sind diese Leistungen auf den Aufschließungsbeitrag auch nicht anzurechnen.