§ 308 Abs 1 BAO
§ 9 Abs 1 ZustellG
Ist eine BVE nur dem Vollmachtgeber, nicht aber dem Zustellungsbevollmächtigten bzw diesem nur durch Übermittlung einer Kopie per Fax zugekommen, ist davon auszugehen, dass diese noch nicht wirksam zugestellt wurde, die Berufungsfrist also auch noch nicht zu laufen beginnen konnte. Einem Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist kann in diesem Falle daher keine Folge gegeben werden.