§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 2 KommStG
Dass der Gf-Bezug eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf an die Höhe von 70 % des von der Ges erzielten Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach § 231 Abs 2 HGB (somit von den Umsätzen abzüglich der Kosten der Ges) gebunden ist, bedeutet noch nicht, dass auf der grundsätzlich von der Sphäre der Ges getrennt zu sehenden Ebene des Gf ein die KommSt-Pflicht ausschließendes Unternehmerwagnis gegeben sei.