§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
Ist die eine wesentlich beteiligte Gesellschafter-Gf eines Gastgewerbebetriebes für den gesamten Küchenbetrieb, die andere für den übrigen Gastbetrieb zuständig und erhielten sie über den gesamten Streitzeitraum hinweg annähernd gleich bleibende Gf-Bezüge ohne dass diese im Nachhinein eine ertragsabhängige Änderung erfahren hätten, kann von keinem Unternehmerwagnis der in den Organismus des Betriebes eingegliederten Gf und somit DB-Pflicht ausgegangen werden.