§ 2 Abs 3 Sbg InteressentenbeiträgeG
§ 10 Sbg InteressentenbeiträgeG
Für die Bewertung der Inanspruchnahme einer Abwasseranlage in Sbg wird auch im Fall der Vergrößerung der Wohnnutzfläche ohne Vergrößerung der Inanspruchnahme der Kanalanlage durch Abwässer von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen. Grundlage der Beitragsbemessung für den Ergänzungsbeitrag zum Interessentenbeitrag ist daher der Umfang der Nutzflächenerweiterung auch dann, wenn tatsächlich keine Erweiterung der Inanspruchnahme der Kanalanlage hierdurch erfolgt.