§ 20 BAO
§ 212a BAO
Überwiegen die gegen die Stundung einer aus der rechtsstrittigen Beurteilung eines Fiskal-Lkw resultierenden AbgForderung sprechenden Gründe (fehlende Vorsorge für die infolge des trotz vorliegender höchstgerichtlicher Rsp angestrebten Rechtsstreites über Jahre hinweg angewachsenen AbgSchulden) die beim AbgPfl zu berücksichtigenden Billigkeitsgründe (relativ geringe Einkünfte, niedriger Verkaufserlös aus einer Liegenschaft bei Zwangsversteigerung), handhabt die AbgBeh auch dann ihr Ermessen iSd Abweisung des Stundungsansuchens richtig, wenn auch vorliegend noch Beschwerden beim VfGH bzw VwGH anhängig sind.