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Unterbrechung der Einhebungsverjährung von Abgaben

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/72 Heft 3 v. 1.2.2004

§ 238 Abs 1 und 2 BAO

Die Einhebungsverjährung von Abg wird, auch wenn die AbgBeh nach rechtskräftigem Abschluss des AbgVerfahrens ansonsten keinerlei (exekutive) Einbringungsmaßnahmen setzt, durch die Berufungsentscheidung im AbgVerfahren sowie jede Zahlungsaufforderung unterbrochen.

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