BAO: § 162 BAO
EStG 1988: § 4 Abs 4 EStG 1988
Bei nicht ausreichender Empfängerbennung hins von einem österr Subunternehmer einer ungarischen Baufirma getätigter Aufwendungen für Personalbereitstellung durch eine von der Baufirma namhaft gemachte Domizilges, können diese Aufwendungen auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn es der Beh freigestanden wäre, im Wege des Informationsaustausches nach Art 25 DBA-Ungarn die ungarische Finanzverwaltung über Rechnungen der in Ungarn angeblich tätigen Domizilges zu informieren und deren steuerliche Behandlung in Ungarn zu hinterfragen. Die Verpflichtung zur Empfängerbenennung stellt überdies nicht auf eine konkrete Steuerpflicht des Empfängers ab.