Wr LAO: § 145
KommStG: § 5 KommStG
Auch wenn der Gf einer GmbH einziger Dienstnehmer derselben ist und angibt keine Bezüge erhalten zu haben, können solche nicht schätzungsweise als Bemessungsgrundlage für die KommSt herangezogen werden, wenn das Ergebnis der Schätzung unbegründet bleibt.