Nö LAO: § 67 Abs 3
§ 190 Abs 3
Wird das Verlangen auf Akteneinsicht außerhalb eines Verfahrens über die Rückforderung eines Aufschließungsbeitrages mit der Begründung eines fehlenden rechtlichen Interesses durch den Bgm verweigert, ohne dies mit schriftlichem B auszusprechen, ist eine Berufung gegen diesen unzulässigen „mündlichen Bescheid“ als unzulässig zurückzuweisen und nicht meritorisch zu behandeln. Die Abweisung der Vorstellung gegen die - unzulässige - Abweisung der Berufung mit der Begründung, durch die Abweisung der Berufung könne der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt werden, anstelle der rechtsrichtigen Behebung der Abweisung bewirkt inhaltliche Rechtswidrigkeit.