AusfuhrerstattungsG: § 5
VO (EG) 800/1999 : Art 16, 49, 51, 52
Wurden bei Beantragung von Ausfuhrerstattung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom Ausführer Dokumente vorgelegt, die die Einfuhr in das Bestimmungsland Russland belegen sollten, die sich aber hinterher als gefälscht herausstellten und kann fristgerecht kein anderer Nachweis der Erfüllung der Zollformalitäten und der Entladung der Ware erbracht werden, ist die gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich der in der VO vorgesehenen Sanktionen auch dann vom Ausführer zurückzuzahlen, wenn er für die gefälschten Dokumente nicht verantwortlich ist.