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Keine Erstattung von Eingangsabg von im vereinfachten, gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren bei Versäumung der Anzeigefrist durch offensichtliche Fahrlässigkeit

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/544 Heft 20 v. 15.10.2004

Art 203, 239 ZK

Art 406, 407, 408, 409, 899 Art 406 ZK-DVO

Hat der als zugelassener Empfänger einer aus der Ukraine stammenden, im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Ware diese nicht fristgerecht der Bestimmungszollstelle angezeigt, sondern vielmehr erst später Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr beim Zollamt gestellt, und führt dies dazu, dass die EinfuhrabgSchuld gem Art 203 Abs 1 ZK mit B festgestellt wurde, kommt die Erstattung nur in Frage, wenn die verspätete Anzeige nicht auf offensichtlicher Fahrlässigkeit beruht. Kriterien für deren Beurteilung bilden die Komplexität der Vorschriften, die Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers und dessen Sorgfalt.

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