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Kein Säumniszuschlag bei verspäteter Entrichtung der USt-Sondervorauszahlung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/537 Heft 20 v. 15.10.2004

UStG 1994: § 21 Abs 1a

BAO § 217

Wird die dem Unternehmer mitgeteilte USt-Sondervorauszahlung nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, macht dieser nur von seinem Wahlrecht Gebrauch, die allgemeinen USt-Vorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Jahres bereits am 15. des dem Voranmeldungszeitraum unmittelbar folgenden Monates als Fälligkeitstag zu entrichten. Da also für die USt-Sondervorauszahlung keine Zahlungsverpflichtung besteht, kann bei Zahlungsverzug auch keine Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen eintreten.

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