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AbgHaftung auch bei lediglich formeller Gf-Funktion

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/475 Heft 17 v. 1.9.2004

§ 9 BAO

§ 80 BAO

Auch wenn eine Person nur formell die Gf-Funktion einer GmbH übernommen hat und auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss nimmt, haftet sie voll für die AbgSchuldigkeiten der Ges.

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