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Keine Berücksichtigung der Aufwendungen eines Verfassungsrichters für ein häusliches Arbeitszimmer

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/410 Heft 15 und 16 v. 1.8.2004

§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988

Für einen Verfassungsrichter besteht keine Notwendigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn er über einen Arbeitsraum am VfGH verfügt. Aufwendungen hiefür sind daher nicht als Werbungskosten absetzbar.

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