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Einbeziehung einer Waschküche in die Nutzflächenberechnung einer Arbeiterwohnstätte

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/432 Heft 15 und 16 v. 1.8.2004

§ 4 Abs 1 GrEStG 1955

Wasseranschlüsse in einer Waschküche allein machen diesen Raum der Ausstattung nach noch nicht für Wohnzwecke geeignet, sodass dessen Einbeziehung in die Nutzflächenberechnung einer Arbeiterwohnstätte aufgrund dieses auch für die Anbringung einer Dusche geeigneten Anschlusses ohne Ermittlung des tatsächlichen Verwendungszweckes rechtswidrig ist.

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