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KommSt-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gf -- Bestätigung der bisherigen Rsp

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/412 Heft 15 und 16 v. 1.8.2004

§ 22 Z 2 EStG 1988

§ 2 KommStG

Gf-Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf, die in keinen Zusammenhang mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Ges zu bringen sind, begründen kein die KommSt-Pflicht ausschließendes Unternehmerwagnis. Das Trennungsprinzip setzt keine von der wirtschaftlichen Situation der Ges (welche oft Ergebnis einer mehr oder weniger erfolgreichen Gf-Tätigkeit sein wird) unabhängige Gf-Vergütung voraus. Auch bei Vorliegen eines auf die Tätigkeit des Gf bezogenen Unternehmerwagnisses kann nicht (jedenfalls) auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht auf solche aus selbstständiger Tätigkeit geschlossen werden.

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