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Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis infolge Abwartens des Einlangens des fristauslösenden Schriftstückes

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/401 Heft 14 v. 15.7.2004

§ 233 Krnt LAO

§ 308 BAO

Unterlässt es ein Parteienvertreter nach Information über das Ergehen eines fristauslösenden B von sich aus Kenntnis über den Verbleib des B zu erlangen, stellt das passive Abwarten des Einlangens des fristauslösenden Schriftstückes ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden dar.

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