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Streitwert bei Klage auf Widerruf eines bereits erfolgten Abrufes von Bankgarantien

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/370 Heft 13 v. 1.7.2004

§ 14 GGG

§ 56 Abs 2 JN

Liegt der Klage auf Widerruf des bereits erfolgten Abrufes einer Bankgarantie ein geldgleicher Anspruch zugrunde, entspricht der Wert des Streitgegenstandes jenem Geldbetrag, auf den sich der Widerrufsanspruch bezieht. Eine Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kl ist demnach unbeachtlich.

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