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Tauschähnlicher Umsatz durch Behandlung von Vertragsbediensteten eines Landes als Sonderklassepatienten ohne Aufzahlung in einem Landeskrankenhaus

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/367 Heft 13 v. 1.7.2004

§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972

§ 3 Abs 14 UStG 1972

Die Behandlung von Vertragsbediensteten eines Landes in einem Landeskrankenhaus als dessen Betrieb gewerblicher Art ohne weitere Aufzahlung als Sonderklassepatienten begründet einen umsatzsteuerpflichtigen, tauschähnlichen Umsatz iSd § 3 Abs 14 UStG 1972.

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