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Adressat von FeststellungsB nach Auflösung der diese betreffenden Gemeinschaft

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/340 Heft 12 v. 15.6.2004

§ 198 BAO

§ 191 BAO

Treten der AbgBeh nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenüber, ist ein FeststellungsB an eben diese Gemeinschaft zu richten, solange diese besteht; unzulässig ist es jedoch, den B an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Ein FeststellungsB über gemeinschaftliche Einkünfte, der nach Beendigung der Personengemeinschaft ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen.

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