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Irrelevanz von Umständen, die sich aus der Höhe der Beteiligung eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf ergeben, für die Beurteilung der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 und dessen DB-Pflicht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/295 Heft 11 v. 1.6.2004

§ 22 Z 2 EStG 1988

§ 41 Abs 1 FLAG

Umstände, die sich aus der hohen Beteiligung eines Gesellschafter-Gf ergeben, wie die Möglichkeit, jederzeit Bestimmungen des Ges-Vertrages zu ändern oder die Auflösung des Betriebes bzw der Ges selbst zu beschließen, spielen bei der Beurteilung der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 EStG 1988 bzw der DB-Pflicht der Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf ohne relevantem Unternehmerrisiko keine Rolle.

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