Art 9 Sechste RL 77/388/EWG
Art 17 Sechste RL 77/388/EWG
1. Die Vermietung von Beförderungsmitteln unterliegt nach Art 9 der Sechsten RL an dem Ort der Besteuerung, an dem der Vermieter des Beförderungsmittels den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat. Durch das bloße Vermieten von Fahrzeugen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Kunden wird in dem anderen Mitgliedstaat keine feste Niederlassung begründet.