§ 33 Abs 2 lit a FinStrG
§ 21 UStG 1994
Sind einem StPfl die vom Buchhalter errechneten Zahllasten an USt bekannt, stellt die Unterlassung der Einreichung von USt-Voranmeldungen und Leistung von Vorauszahlungen vorsätzliche AbgHinterziehung dar, insb wenn es sich um einen langjährig tätigen Gewerbetreibenden handelt, der zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits mehrfach einschlägig bestraft war und dem somit die AbgVorschriften bekannt sein mussten.